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I. Sachliche Zuständigkeit Amtsgericht für Streitigkeiten nach § 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG mit § 23 Nr. 2c GVG II. Örtliche Zuständigkeit Gericht, in dessen Bezirk Grundstück belegen ist (§ 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG) III. Richtiger Beklagter: die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG, vertreten durch den Verwalter nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG Auch dann, wenn der Beschluss einer Untergemeinschaft mit eigener Beschlusskompetenz angefochten wird (BGH, Urt. v. 11.11.2011 – V ZR 45/11, NJW 2012, 1224; Urt. v. 20.07.2012 – V ZR 231/11, WuM 2012, 575). Die übrigen Wohnungseigentümer vertreten gemeinschaftlich bei verwalterlosen Gemeinschaften die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGH, Urt. v. 16.09.2022 – V ZR 180/21, NJW 2022, 3577, Rdnr. 7). IV. Klageerhebungsfrist: ein Monat (§ 45 Satz 1 WEG) Fristbeginn: Beschlussfassung (Achtung: Für Beschlüsse nach Mitternacht läuft damit eine neue Frist!) Hinweis: erfolgt binnen zwei Wochen keine Rückmeldung [...]
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