per beA Amtsgericht Gemäß § 23 Nr. 2c GVG ist das Amtsgericht sachlich zuständig (Rdnr. 15.48). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 43 WEG (Rdnr. 15.19 ff.###). ... Abteilung für Wohnungseigentumssachen Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort Klage der Wohnungseigentümer Frau ... und Herr ... – Kläger – Prozessbevollmächtigter: ... gegen die Wohnungseigentümer ... und ... – Beklagte – wegen: Störung des Sondereigentums vorläufiger Streitwert: Die Beseitigung einer Störung oder Einwirkung auf die Wohnungseigentumseinheit, bemisst sich der Streitwert nach dem Wertverlust, den die Wohnungseigentumseinheit durch die Störung oder Einwirkung erleidet (BGH, Beschl. v. 07.05.2015 – V ZR 159/14, juris, Rdnr. 6). 10.000 € Namens und in Vollmacht der Kläger erheben wir Klage und werden im Termin der mündlichen Verhandlung beantragen, wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, in der Wohnung der Wohnungseigentumsanlage ... [...]