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Autor: Schmid Für Ehegatten gilt, dass sie im Verhältnis zueinander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen haben, die sie auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen, § 1359 BGB. Allerdings haften auch Ehegatten einander stets für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, § 277 BGB. § 1359 BGB gilt nur für die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen, etwa aus dem Bereich des Unterhaltsrechts nach §§ 1360a Abs. 3, 1613 BGB und des ehelichen Güterrechts, ebenso aus Rechtsgeschäften zwischen den Ehegatten, die in engem Zusammenhang mit der Verwirklichung des ehelichen Lebens stehen, etwa im Rahmen der Haushaltsführung oder der Mitarbeit eines Ehegatten im Geschäft des anderen (Palandt/Brudermüller, § 1359 Rdn. 1). Eine Anwendung scheidet aus, sofern Schäden aus Geschäften der Ehegatten entstehen, die nur anlässlich der Ehe getätigt werden. Auf deliktische Ansprüche findet § 1359 BGB Anwendung, sofern es sich um Schädigungen handelt, die [...]
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