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Autor: Schmid Ehegatten sind untereinander während bestehender Ehe nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet, was im Falle von schadensersatzverpflichtenden Ereignissen dazu führen kann, dass der geschädigte Ehegatte zumindest während bestehender Ehe gehindert ist, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Voraussetzung ist aber, dass der schädigende Ehegatte Bemühungen unternimmt, ggf. im Wege der Naturalrestitution, den entstandenen Schaden zu beheben (BGH FamRZ 1988, 476). Sofern ausreichende Bemühungen zur Schadensminderung angestellt wurden, kann auch nach Trennung ein Schadensersatzanspruch, der vor Trennung entstanden ist, nicht mehr geltend gemacht werden, er gilt dann als erlassen. Hat der schädigende Ehegatte jedoch keine ausreichenden Bemühungen unternommen oder hat er diese nach Trennung eingestellt oder sogar rückgängig gemacht, kann der geschädigte Ehegatte Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf § 1353 Abs. 1 S. 2 [...]
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