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Autor: Schmid Wegen Verletzung der ehelichen Treuepflichten können grundsätzlich, auch wenn aus dem Ehebruch ein Kind hervorgeht, Schadensersatzansprüche nicht hergeleitet werden, da es sich um eheinterne Vorgänge handelt, die dem Deliktsrecht entzogen sind (BGH, Urt. v. 19.12.1989 - IVb ZR 56/88, FamRZ 1990, 367; BGH, FamRZ 1981, 531; BGH, FamRZ 1972, 33; BGH, FamRZ 1957, 133; anders etwa MünchKomm/Wacke, 1353 Rdn. 40). Dies gilt auch, wenn der Ehemann wegen § 1591 BGB Unterhalt für ein Kind geleistet hat, das aus einem Ehebruch stammt. Ein Schadensersatzanspruch kommt nach § 826 BGB aber dann in Betracht, wenn weitere sittenwidrige schädigende Verletzungshandlungen hinzukommen, etwa wenn die Ehefrau vor Eheschließung dem Ehemann wahrheitswidrig erklärt, nur er könne der Vater des erwarteten Kindes sein (BGH, FamRZ 1981, 531) oder wenn die Ehefrau durch Leugnung des Ehebruchs den Ehemann von der Erhebung der Ehelichkeitsanfechtungsklage abgehalten hat (LG Baden-Baden, [...]
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