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Autor: Schmid Die Pflicht zur ehelichen Solidarität schließt auch die Pflicht mit ein, mögliche Verstöße des anderen Ehegatten gegen seinen Arbeitsvertrag nicht dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen, sofern nicht die Wahrnehmung berechtigter Interessen dies gebietet. Kommt es daraufhin zum Verlust des Arbeitsplatzes, haftet der Ehegatte dem anderen Ehegatten auf Schadensersatz nach § 826 BGB, ggf. gemindert um das Mitverschulden des gekündigten Ehegatten, falls die mitgeteilten Vorwürfe zutreffend waren (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 1996, [...]
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