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Autor: Schmid Das Umgangsrecht ist als absolutes Recht nach § 823 Abs. 1 BGB (OLG Frankfurt, NJW-RR 2005, 1339; OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 1056) oder zumindest als gesetzliches Rechtsverhältnis familienrechtlicher Art anzusehen, dessen Verletzung Schadensersatzansprüche begründen kann. Darüber hinaus kann die Vereitelung des Umgangsrechts eine schuldhafte Pflichtverletzung i.S.v. § 280 Abs. 1 BGB darstellen (OLG Köln, FamRZ 2015, 151; BGH, FamRZ 2002, 1099). Erstattungsfähig sind nutzlose Aufwendungen für die Wahrnehmung des Umgangsrechts, etwa Reise- und Hotelkosten (OLG Köln, aaO.). Gleiches gilt für Verdienstausfall, Maßstab sind die Regelungen des JVEG (OLG Frankfurt, FamRZ 2016, 387). Auch der Umgang gewährende Ehegatte kann gegen den anderen Ehegatten Schadensersatzansprüche haben, wenn dieser das geregelte Umgangsrecht nicht wahrnimmt und hierdurch ein Schaden entsteht. Eventuelles Mitverschulden ist zu berücksichtigen (vgl. AG Essen, FamRZ 2004, 52; OLG [...]
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