Autor: Ullrich Die Frage der gemeinsamen Haftung und des internen Ausgleichs der Eheleute wird in der Praxis relevant im Wesentlichen bei Krediten und Mieten. Eine gesamtschuldnerische Haftung ist gegeben, wenn beide eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger die Leistung aber nur einmal fordern kann, § 421 BGB. Die Erfüllung der Gesamtschuld durch einen Gesamtschuldner wirkt nach § 422 BGB auch für alle anderen. 1. Vor der Trennung Grundsatz: Kein nachträglicher Ausgleich für die Zeit des Zusammenlebens 2. Nach der Trennung Grundsatz: Hälftiger Ausgleich für die Zeit nach der Trennung Gemeinsame Verbindlichkeiten Kredit für Konsum Schulden für Hausrat Gemeinsame Mietwohnung Steuerschulden Kreditsicherung Zugewinn und Gesamtschuld Unterhalt und Gesamtschuld Immobilie und [...]