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(>Bei Hinweisen (auch) an den Gegner / >Bei Beleidigungen/Anzeigen) 2. Im Ablehnungsverfahren 1. Im Verfahren zur Sache: Befangen? a. Bei Zurückweisung eines Anwalts ohne Robe: Nein, OLG Braunschweig DRsp 1996/29132 LS = NJW 1995,2113. b. Bei kontroverser Auseinandersetzung über Rechtsfragen: Grds. nein (dazu), außer bei persönlicher Entgleisung, OLG Braunschweig DRsp 1996/29132 LS = NJW 1995,2113. Dass der Richter Rechtsansichten äußern kann (insbesondere vorläufige), ist selbstverständlich, OLG Saarbrücken DRsp 2012/5789. Die Offenlegung von Rechtsmeinungen kann für sich gesehen keine Ablehnung begründen, OLG Köln DRsp 2013/4930 = FamRZ 2013,963. Bei scharfer Kritik ("Die Klage ist aus Rechtsgründen unschlüssig und sie wird es auch immer bleiben!"): Reicht für sich gesehen nicht, OLG Karlsruhe DRsp 2019/16647. Äußerungen zur Erfolgsaussicht oder zum voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens genügen nicht, außer wenn der Richter erklärt, von seiner [...]
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