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(>Verfahren) (>§ 42 ff ZPO im Kontext) 2. Ist die Ablehnung >verwirkt bzw. >rechtsmissbräuchlich? 1. Ist der Ablehnungsantrag grds. zulässig? a. Unter welchen Voraussetzungen? (1) Nur bei Rechtsschutzinteresse: (1a) Nur bei eigener Ablehnungsberechtigung: Am Verfahren nicht Beteiligte haben kein Ablehnungsrecht, BGH DRsp 2020/14827. Ein Anhörungsrecht genügt nicht, BVerfG DRsp 2022/2128. (1b) Nur gegen einen konkreten Richter: Dieser muss namentlich benannt sein, BVerfG DRsp 2018/16550. Bestimmbarkeit kann genügen, BGH DRsp 2020/14899. Zumindest muss die Begründung mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, gegen welche konkreten Richter sich die Gesuche richten sollen, BVerfG DRsp 2020/16840, KG DRsp 2021/16538. Nicht ablehnbar ist das Gericht als solches, nur ein zweifelsfrei bestimmbarer Richter, OLG Brandenburg DRsp 2002/6067 = FamRZ 2001,290. Eine pauschale Ablehnung eines ganzen Spruchkörpers oder Gerichts ist unbeachtlich, BGH DRsp 2002/4106, BGH DRsp [...]
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