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1. Wenn der Richter von der Partei angegangen wurde: a. Nach Beleidigung durch die Partei: Nein, OLG Dresden DRsp 2003/11260 = FamRZ 2002,830. Beleidigungen seitens der Partei ("dumm und gehirnlos, Arschlöcher") führen aber nicht per se zur Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs, BVerfG DRsp 2021/666. Solange nicht die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, darf ein Richter ggf. beleidigt werden, ohne dass die Partei gerichtliche Sanktionen befürchten müsste, BVerfG DRsp 2020/18080 = FamRZ 2021,325. b. Nach Anzeige gegen den Richter: Nein, BVerfG NJW 1996,2022. Dass eine Prozesspartei den Richter auf Schadensersatz verklagt, führt grds. nicht zu dessen Ausschluss nach § 41 Nr.1 ZPO (Text) und für sich gesehen auch noch nicht zu dessen Ablehnbarkeit, OLG Frankfurt DRsp 2016/14233. Dass der Ablehnende den Richter mit straf- oder dienstrechtlichen Maßnahmen oder Schadensersatzforderungen überzieht, kann dessen Befangenheit nicht begründen, OLG Brandenburg DRsp [...]
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