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1. Muss der Mann zahlen, obwohl er als Vater noch nicht feststeht? Ggf. ja, und zwar sowohl an das Kind als auch an die Mutter (s.u.). 2. Wie kann dieser Anspruch geltend gemacht werden? Sowohl die Mutter als auch das Kind können ihren Unterhalt geltend machen, indem sie eine einstweilige Anordnung nach § 248 FamFG (dazu) beantragen. Voraussetzung dafür ist die Anhängigkeit eines Antrags auf Feststellung (dazu) der Vaterschaft dieses Mannes (ein bloßer VKH-Antrag genügt nicht mehr). [...]
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