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(>Wie wäre der Bedarf zu bemessen?) (>§ 1615l im Kontext) 2. Basisanspruch der Frau / 3. Bei Risikoschwangerschaft/ Krankheit der Frau 4. Bei Betreuung des Kindes / 5. Anspruchsverlängerung aus Billigkeitsgründen? 6. Sonstige Fragen 1. Unter welchen allgemeinen Voraussetzungen? (>Wie wäre der Bedarf zu bemessen?) 1) Nur wenn das Kind von S abstammt: Das darf jedenfalls nicht streitig sein (ob rechtliche Vaterschaft Voraussetzung ist, ist umstritten): >Dazu. 2) Nur wenn G bedürftig ist: (a) Grundsätze: Bedürftigkeit ist stets Anspruchsvoraussetzung, auch beim Basisanspruch (dazu), Palandt[75.] 1615l R.20. Die Bedürftigkeit kann sich auch daraus ergeben, dass G infolge der Geburt (als Selbständiger) einen Einkommensrückgang erleidet, OLG München DRsp 2007/1217. Nur soweit die Bedürftigkeit kindbedingt ist; Krankheit oder Arbeitslosigkeit von G sind unerheblich (§§ 1572 und 1573 BGB gelten nicht analog), BGH DRsp 2010/1248 = FamRZ 2010,357 = NJW 2010,937 [54]. [...]
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