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(>Bei tatsächlichen Veränderungen) (>§ 767 ZPO im Kontext) 1. Wenn ein Verfahren auf Abänderung dieses Titels anhängig ist: Aus dem Titel kann bis zur Rechtskraft der Abänderungsentscheidung vollstreckt werden, erst danach gilt § 767 ZPO, OLG Celle DRsp 2004/14882 LS = NJW-RR 2002,799. 2. Ansonsten: a. Gesetzeslage: "Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen .." (§ 767 I ZPO). b. Kommt hier § 767 ZPO (Text) in Betracht? (a) Bei Änderung des Kindergeldgesetzes: Ja, BGH FamRZ 1977,462. (b) Einführung von § 1610a BGB (dazu): Nein, da nur die Beweislast geändert wurde, was aber den bereits titulierten Anspruch unberührt gelassen hat, OLG Bamberg DRsp 1993/3781 LS = FamRZ 1992,185. (c) Bei der Reform zum 1.1.2008 (dazu): Ggf. ja. (d) Wenn das BVerfG entschieden hat: Grds. ja (§ 79 II BVerfGG analog), BGH DRsp 2006/18599 = FamRZ 2006,1024. c. Würde die Präklusion nach § 767 II ZPO gelten? (a) Bei Verfassungswidrigkeit: [...]
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