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(>§ 767 ZPO im Kontext) 2. Präklusion nach § 767 III ZPO (für eine zweite 767-Klage) 1. Gilt die Präklusion gemäß § 767 II ZPO? a. Gesetzeslage: "Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können" (§ 767 II ZPO). b. Bedeutung: (a) Grundsätze: Die Vollstreckungsgegenklage kann nicht mit Einwendungen begründet werden, die gemäß § 767 II ZPO nicht "zulässig" sind. Wenn G zwei Titel über denselben Anspruch hat, muss S wegen § 767 II ZPO gegen die Vollstreckung aus dem zeitlich früheren Titel klagen, OLG Oldenburg DRsp 1999/9811 = FamRZ 1999,1148. Der Ausschuss kann nicht durch einen Feststellungsantrag umgangen werden, BGH DRsp 2009/6622 = NJW 2009,1671. Auch nicht durch Aufrechnung (dazu). [...]
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