Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Bei anderen Titeln) 1. Ab welchem Zeitpunkt ist die Entscheidung anzupassen? a. Aus prozessualen Gründen: Nicht vor dem Zeitpunkt gemäß § 238 III FamFG (dazu) (323 III ZPO >dazu). b. Sachlich: Das Urteil ist frühestens ab dem Zeitpunkt abzuändern, in welchem sich die damalige Prognose als nicht haltbar erwiesen hat, OLG Koblenz FamRZ 2002,471. 2. Wie ist bei der Fortschreibung vorzugehen? a. Gesetzeslage: >Dazu. b. Bedeutung: Das Urteil ist lediglich "entsprechend" abzuändern, also fortzuschreiben; dabei besteht aber keine Bindung an die angewandten Quoten, Tabellen pp. (dazu). Abzuändern ist grds. proportional, sofern das Ergebnis nicht offenbar unbillig wäre, Wendl-Staudigl[5.] § 8 R.164 f. c. Wenn die Abänderung nur teilweise begründet war: Wenn für einen Zeitabschnitt die Abänderung berechtigt ist, aber für spätere Zeiträume kein anderer als der titulierte Anspruch besteht, ist der Abänderungsklage nur befristet stattzugeben, OLG Hamm DRsp [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen