(>Bei anderen Titeln) 1. Ab welchem Zeitpunkt ist die Entscheidung anzupassen? a. Aus prozessualen Gründen: Nicht vor dem Zeitpunkt gemäß § 238 III FamFG (dazu) (323 III ZPO >dazu). b. Sachlich: Das Urteil ist frühestens ab dem Zeitpunkt abzuändern, in welchem sich die damalige Prognose als nicht haltbar erwiesen hat, OLG Koblenz FamRZ 2002,471. 2. Wie ist bei der Fortschreibung vorzugehen? a. Gesetzeslage: >Dazu. b. Bedeutung: Das Urteil ist lediglich "entsprechend" abzuändern, also fortzuschreiben; dabei besteht aber keine Bindung an die angewandten Quoten, Tabellen pp. (dazu). Abzuändern ist grds. proportional, sofern das Ergebnis nicht offenbar unbillig wäre, Wendl-Staudigl[5.] § 8 R.164 f. c. Wenn die Abänderung nur teilweise begründet war: Wenn für einen Zeitabschnitt die Abänderung berechtigt ist, aber für spätere Zeiträume kein anderer als der titulierte Anspruch besteht, ist der Abänderungsklage nur befristet stattzugeben, OLG Hamm DRsp [...]