Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Fam-Recht) (-->Richtiger Antrag) 1. In der Hauptsache: a. Wenn die Abänderungsklage begründet ist: (a) Grundsatz: Ausdrücklich auszusprechen ist (zum Schutz vor doppelter Vollstreckung) die Abänderung früherer Titel (dazu) (z.B. Ersttitel in der Fassung des letzten Abänderungsurteils) mit genauen Aktenzeichen. (b) Beispiel: "Das Urteil des ..gerichts in .. vom .., Aktenzeichen .., zuletzt abgeändert durch .., wird dahingehend weiter abgeändert, dass mit Wirkung ab dem ..". b. Wenn sie nur teilweise begründet ist: Wie a., aber mit dem Zusatz: "Im Übrigen wird die Klage abgewiesen". c. Wenn sie unbegründet ist: "Die Klage wird abgewiesen". 2. Zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (dazu): a. Wenn die Unterhaltspflicht herabgesetzt wird: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar nach § 708 Nr.11 ZPO (bezüglich der Kosten); a.A.: hinsichtlich der reduzierten Unterhaltsbeträge gilt § 708 Nr.8 ZPO, [...]