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2. Wenn durch die vorige Entscheidung ein Vergleich abgeändert wurde 1. Inwieweit bleibt grds. die abzuändernde Entscheidung bei Anpassung bindend? a. Gesetzeslage: "Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen" (§ 238 IV FamFG). b. Entfaltet die abzuändernde Entscheidung überhaupt eine Bindungswirkung? (a) Grundsatz: Ja: Die Bindungswirkung dient (neben den Anforderungen an die Abänderbarkeit) der Erhaltung der Bestandskraft, Wendl-Staudigl[5.] § 8 R.162. Das Urteil darf nur fortgeschrieben (dazu), aber nicht korrigiert werden, für das Abänderungsgericht sind alle Feststellungen bindend, die nicht von Veränderungen betroffen sind, BGH DRsp 1992/1579 LS = FamRZ 1990,280 = NJW-RR 1990,194. Gleich gebliebene Verhältnisse dürfen grds. nicht anders bewertet werden, Graba FamRZ 2002,7. Nur die fehlgegangene Prognose kann korrigiert werden, OLG Hamm DRsp [...]
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