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Insbesondere aus den Gewinn- und Verlustrechnungen kann entnommen werden, welche Positionen von vornherein für die Unterhaltsberechnung ganz oder teilweise außer Betracht bleiben, so Privatanteile (dazu) von Kraftfahrzeugen, BGH DRsp 1994/3736 = FamRZ 1993,789 (792) = NJW-RR 1993,898. Zur Berücksichtigung von Betriebskosten und AfA sowie zum Abzug von Privatnutzung vgl. Schöppe-Fredeburg FuR 1998,153. Steuerlich zulässige Abschreibungen (dazu) sind unterhaltsrechtlich nicht ohne weiteres beachtlich, BGH DRsp 1995/2454 = FamRZ 1987,46 = NJW 1987,776. [...]
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