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(>Ist der Unterhalt an Dritte prägend? / >In welcher Höhe?) 1. Im Mangelfall (dazu): a. Ist Unterhalt für Dritte (D) vorweg abziehbar? Nur wenn: (a) D gesetzlich vorrangig ist (dazu) oder (b) D von G den Vorrang eingeräumt erhält (dazu). b. Anderenfalls: Dann wird grds. eine Mangelfallberechnung (dazu) durchgeführt. Ein Vorwegabzug scheidet dann aus, OLG Koblenz DRsp 2007/1848. Ein Vorwegabzug des Kindesunterhalts kommt nur dann in Betracht, wenn der Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht unterschritten wird, BGH DRsp 2016/450 = NJW 2016,322 = FamRZ 2016,199 [14]. 2. Ansonsten: Ist das Einkommen vorab um Unterhaltslasten zu bereinigen? a. Wenn vorrangige Unterhalts-Gläubiger beteiligt sind (dazu): Ansprüche vorrangiger Gläubiger sind grds. vorweg abzuziehen, viele OLG-Leitlinien (dazu) (10.5), Hamburg 1/24 (13.3). Gegenüber dem volljährigen Kind ist der Anspruch des neuen Ehegatten auf Familienunterhalt vorrangig; ob dafür ein pauschaler Bedarf [...]
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