1. Beim Bedarf: Nicht gesetzlich geschuldeter Unterhalt könnte allenfalls dann prägend sein, wenn G sich mit den Leistungen während des Zusammenlebens ausdrücklich einverstanden erklärt hat, OLG Koblenz DRsp 2007/1848. Leistungen nach nachrangige Unterhaltsgläubiger können jedoch prägend sein (dazu). 2. Bei der Leistungsfähigkeit: a. Kann S auch nicht geschuldeten Unterhalt bereinigend abziehen? (a) Wenn der gezahlte Unterhalt gesetzlich so nicht geschuldet wird: (aa) Grundsatz: Nicht oder nicht in dieser Höhe gesetzlich geschuldete Zahlungen sind grds. unbeachtlich, selbst wenn sich S gegenüber dem Dritten vertraglich verpflichtet hat, Niepmann/Seiler[14.] R.1053. Soweit S aus Freigiebigkeit an D mehr als geschuldet zahlt, muss S dies aus seinem Selbstbehalt leisten, OLG Hamm DRsp 2008/12628 = FamRZ 2008,991. (ab) Wäre Folgendes abziehbar? Zahlungen an: (aba) Nichtgläubiger: Leistungen an ein Stiefkind von S: Nein, so noch Kalthoener/B/N[7.] R.1016, vgl. [...]