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(>Wenn der Unterhalt (teilweise) nicht gezahlt wird / >Wenn kein Unterhalt geschuldet wird) (>Vorwegabzug? / >Prägung nachehelich) Kann der Bedarf von G durch Unterhaltspflichten von S gegenüber D (bzw. von G gegenüber D) geprägt werden? 3. Prägung durch Kindesunterhalt? 1. Grundsätze: a. Wann ist eine Unterhaltspflicht gegenüber Dritten bedarfsprägend? (a) Bei laufenden Verpflichtungen: Soweit diese Leistungen für die Lebensverhältnisse bestimmend sind, begrenzen (dazu) sie bereits den Bedarf (dazu) von G. Auf den Rang des Angehörigen kommt es für die Prägung nicht an, nur für die Leistungsfähigkeit, Klinkhammer FamRZ 2008,197. Wenn S (neben G) weitere Unterhaltsverpflichtungen hat, ist generell (in der Ehe, für den Bedarf sonstiger Verwandter sowie bei nichtehelichen Eltern) von Prägung auszugehen, Wendl-Staudigl[5.] § 1 R.558. (b) Schon bei Absehbarkeit? Die Möglichkeit, mit Ansprüchen vor- oder gleichrangiger Gläubiger konfrontiert zu werden, ist [...]
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