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(>§ 1573 im Kontext) 2. Konkurrenz mit anderen Ansprüchen von G / 3. Zeitliche Begrenzung? 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen" (§ 1573 II BGB). b. Bedeutung: § 1573 II BGB kommt dann in Betracht, wenn G eine angemessene (dazu) Arbeit ausübt (oder ausüben könnte und müsste, s.u.), aber die (fiktiven) Einkünfte daraus den vollen Unterhalt (dazu) von G nicht decken, BGH DRsp 2010/23363 = NJW 2011,303 = FamRZ 2011,192 [16], BGH DRsp 2012/971 = FamRZ 2012,288 = NJW 2012,923 [20]. Der Anspruch nach § 1573 II BGB ist subsidiär (>s.u.). Er zielt nicht auf einen Ausgleich ehebedingter Nachteile (dazu), sondern auf die Teilhabe am Lebensstandard; daher ist er leichter einschränkbar, BGH DRsp [...]
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