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(>§ 1574 im Kontext) 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben" (§ 1574 I BGB). b. Wofür kommt es auf die Angemessenheit der Tätigkeit an? Wenn G nur eine nicht angemessene Tätigkeit ausübt, kommen fiktive höhere Einkünfte in Betracht, AG Tempelhof-Kreuzberg FamRZ 2010,125. Wenn G umgekehrt die Aufnahme oder Fortsetzung einer Arbeit ablehnt, die nicht "angemessen" ist, liegt eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit von G nicht vor (dazu). Für Ausnahmen im Mangelfall Wendl-Staudigl[5.] § 4 R.136. Die Neufassung zum 1.1.2008 betont die Eigenverantwortung von G, BT-Drs.16/1830 S.17. Der Maßstab ist strenger als beim Trennungsunterhalt (dazu), Borth FamRZ 2008,11. 2. Welche Arbeit wäre "angemessen"? a. Gesetzeslage: "Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem [...]
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