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(>Einschränkbar?) (>§ 1571 im Kontext) 4. Einsatzzeitpunkte / 5. Konkurrenz von Ansprüchen / 6. Bagatell-Fälle 1. Gesetzeslage: "Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt [>s.u.] wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann" (§ 1571 BGB). 2. Welche Arbeiten wären ggf. noch "zu erwarten"? Nur angemessene (dazu) Tätigkeiten, BGH DRsp 1994/4794 = FamRZ 1983,144 = NJW 1983,1483. Ob eine Arbeitsaufnahme altersbedingt noch zumutbar ist, ist im konkreten Fall zu entscheiden; zu berücksichtigen sind Ausbildung, bisherige Tätigkeit, Gesundheit, Ehedauer etc., Wendl-Staudigl[5.] § 4 R.92. Wenn G während der Ehe nicht berufstätig war und eine Ausbildung zu einem nach § 1574 BGB (dazu) angemessenen Beruf altersbedingt sinnlos wäre, ist § 1571 BGB gegeben, BGH FamRZ 1985,371 = NJW 1985,1340. Einer 57-jährigen, die in 30 Ehejahren nicht erwerbstätig war, während ihr [...]
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