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(>§ 1385 ff im Kontext) 1. Um welche Interessen geht es? a. Vorzeitige Auflösung der Zugewinngemeinschaft: Wenn nach dem Verhalten von S oder wegen sonstiger Umstände die gesetzlichen Voraussetzungen (dazu) nach §§ 1385 f BGB vorliegen und G daher befürchtet, eigene Ansprüche auf Zugewinnausgleich später nicht mehr realisieren zu können oder aber selbst zum Schuldner des Ausgleichs zu werden (was umgekehrt auch dann gilt, wenn S ein Anwachsen seiner Ausgleichsschuld abwenden möchte). b. Weshalb dieses Verfahren? (a) Grundsätze: Die Ausgleichsforderung entsteht erst mit der Beendigung (dazu) des gesetzlichen Güterstandes (§ 1378 III 1 BGB >Text). Durch den "vorzeitigen Zugewinnausgleich" kann eine frühere Beendigung dieses Güterstandes auch ohne Scheidungsantrag herbeigeführt und damit eine weitere Beteiligung am Zugewinn ausgeschlossen werden (§ 1388 BGB). Zugleich beginnt mit der Beendigung des Güterstands (hier durch das Gestaltungsurteil >dazu) [...]
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