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(Ab 1.9.2009 (dazu): Die Zugehörigkeit zum Güterrecht ist nicht anders zu beurteilen als früher (s.u.). Ansonsten kann eine "Sonstige Familiensache" vorliegen, wenn ein Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe besteht: >Dazu) 1. Grundsätze: a. Güterrechtlich? Alle Rechtsgeschäfte, die am Güterstand nichts ändern, sind nicht güterrechtlicher Art, selbst wenn ein hieraus resultierender Rechtsstreit das Endvermögen beeinflussen würde, OLG Zweibrücken FamRZ 1987,1138, OLG Köln FamRZ 2004,1584, auch nicht, wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage ist, vgl. Zöller[26.] 621 ZPO R.62, auch nicht, wenn die Zuwendung im Ausgleichsfall nach § 1380 BGB (Text) anzurechnen wäre, BayObLG FamRZ 1983,198. Das Güterrecht hat für die Zuständigkeit keinen Vorrang, vgl. Hansen-Tilker FamRZ 1997,1188. Wenn bestimmte Gegenstände aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden sollen, kann eine Modifikation des Güterstands vorliegen, die einen echten Ehevertrag [...]
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