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(>Morgengabe) (Ab 1.9.2009 (dazu): Die Zugehörigkeit zum Güterrecht ist nicht anders zu beurteilen als bisher (s.u.); ansonsten kann eine "Sonstige Familiensache" vorliegen, wenn ein Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe besteht >dazu) 1. Bei Roma: a. Ist das Familiengericht zuständig? Nein, es handelt sich um eine schuldrechtliche Forderung (da das Brautgeld nicht Folge, sondern Voraussetzung der Ehe ist), OLG Köln DRsp 1995/1777 = FamRZ 1994,1523. b. Kommen Ansprüche in Betracht? Rückforderung kann nach § 812 BGB (dazu) verlangt werden (von Familie an Familie gezahlt), OLG Köln DRsp 1995/1777 = FamRZ 1994,1523. Der "Freigabebetrag" ist nach österreichischem Recht sittenwidrig und kann zurückgefordert werden, OGH FamRZ 2003,1391. 2. Bei Yeziden (Kurden): a. Ist das Familiengericht zuständig? Nein, OLG Celle DRsp 2007/22372 = NJW 2008,1005. Nein; das Versprechen hat "familienrechtliches Gepräge", ist aber bereits Voraussetzung der [...]
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