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1. Liegt überhaupt ein "Ehevertrag" vor? a. Grundsätze: >Dazu. Dass ein Vertrag den Fortbestand der Ehe zur Geschäftsgrundlage hat, macht ihn noch nicht zum Ehevertrag i.S.v. § 1408 BGB (Text), vgl. Zöller[26.] 621 ZPO R.62. Verträge, die den bestehenden Güterstand völlig unverändert lassen, gehören nicht zum Güterrecht (dazu). b. Bei Regelungen über die Auseinandersetzung: >Dazu. 2. Wäre der Streit aus einem Ehevertrag Familiensache? a. Sonderfälle: Die familiengerichtliche Zuständigkeit erfasst nicht Bestimmungen in einem Ehevertrag, die den Zweck haben, Gegenstände dem Zugriff dritter Gläubiger zu entziehen, OLG Hamm DRsp 2002/6139 LS = FamRZ 2001,1002. Bei echter Novation ist das Prozessgericht zuständig, BGH NJW 1958,2111, vgl. Zöller[26.] 621 ZPO R.64. Ein Vertrag, der sich nur auf einen einzelnen Vermögensgegenstand bezieht, ist grds. nicht güterrechtlicher Natur, vgl. Zöller[26.] 621 ZPO R.62. Ausgleichsansprüche bei Gütertrennung [...]
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