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(Ab 1.9.2009 (dazu): Die Zugehörigkeit zum Güterrecht ist nicht anders zu beurteilen als bisher (s.u.); ansonsten kann eine "Sonstige Familiensache" vorliegen, wenn ein Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe besteht >dazu) 1. Bei gemischten Verträgen: Wenn ein Auseinandersetzungsvertrag teils güterrechtliche, teils andere Regelungen enthält, ist einheitlich das Familiengericht zuständig, soweit sich die Regelungen nicht eindeutig trennen lassen, BGH FamRZ 1980,671, BGH FamRZ 1980,878. 2. In anderen Fällen: a. Wenn die Vereinbarung lediglich dem internen Ausgleich dient: Soweit die Parteien die gesetzlichen Regelungen über den Ausgleich des Zugewinns vertraglich abändern, handelt es sich um Güterrecht, also um eine Familiensache, BGH FamRZ 1984,35, vgl. Zöller[26.] 621 ZPO R.63. Soweit die Vermögensauseinandersetzung auf einem Vertrag beruht, die den Güterstand nicht verändert, liegt keine Familiensache vor, KG DRsp 2008/15312 = FamRZ 2008,2039. b. Wenn [...]
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