(>Fragen der Nichtigkeit generell / >Verzicht auf Unterhalt / >Verzicht auf den VA) (>Vertragsgestaltung) 3. Ist ein Verzicht nur auf den Zugewinnausgleich wirksam? / 4. Steht § 242 entgegen? 1. Formen des Verzichts: a. Im gesetzlichen Güterstand: Hier kommt es bei Beendigung grds. zum Ausgleich (§ 1363 II 2 BGB >dazu), aber abweichende Vereinbarungen innerhalb des Güterstands kommen in Betracht. Ein Verzicht auf den Zugewinnausgleich führt grds. zur Gütertrennung (§ 1414 S.2 BGB >Text). Ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich hat als solcher keine güterrechtlichen Auswirkungen mehr (dazu). b. Bei abweichendem Güterstand: (a) Grundsatz: Die Vereinbarung eines anderen Güterstands beinhaltet grds. einen Verzicht auf den Ausgleich künftigen Zugewinns (arg. § 1363 BGB >Text). (b) Gütertrennung: "Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas [...]