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(>§ 1378 im Kontext) 1. Gesetzeslage: "Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen" (§ 1378 III 3 BGB). 2. Was bedeutet diese gesetzliche Regelung? a. Was ist verboten? Vor Beendigung (dazu) des Güterstands kann - abgesehen von formgültigen (dazu) Vereinbarungen während des Eheauflösungsverfahrens - keine Verpflichtung zur Verfügung über die Ausgleichsforderung begründet werden (§ 1378 III 3 BGB). Erst recht verboten ist eine Verfügung über die Ausgleichsforderung, worunter auch ein Verzicht fällt, BGH DRsp 2013/19037 = NJW 2013,2753 = FamRZ 2013,1543 [19]. Dieses Verbot gilt sowohl gegenüber Dritten als auch zwischen den Ehegatten, BGH DRsp 1994/4785 LS = NJW 1983,753. Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist erst ab diesem Zeitpunkt übertragbar, BGH DRsp 2008/12054 = FamRZ 2008,1435. b. Wenn dennoch verfügt wird: Ein entsprechendes [...]
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