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(>Ist der Ehevertrag zustandegekommen? / >Kann der Ausgleich ausgeschlossen werden?) (>Vertragsgestaltung) Bei Lebenspartnern gilt Entsprechendes (§ 7 LPartG >Text). 1. Wegen der Umstände bei Vertragsschluss? a. Bei mangelnder Sprachkenntnis: Diese reicht als solche nicht (da ein Handeln auf eigene Gefahr vorliegt), außer bei sittenwidriger Ausnutzung nach § 138 BGB (Text) oder Arglist nach § 123 BGB (dazu) oder bei Irrtum (dazu) über den Vertrag als solchen, OLG Köln DRsp 2001/11620 = FamRZ 2002,457. Der Ehevertrag ist dann nicht nach § 138 BGB nichtig, sondern allenfalls anfechtbar, OLG München FamRZ 2003,376. Für die Wirksamkeit des Vertrags ist die Behauptung von Sprachunkundigkeit unerheblich, sofern sie nicht bereits vom Notar nach § 16 BeurkG protokolliert wurde, OLG Hamm DRsp 1998/16699 = FamRZ 1998,372. Der Einwand ist im Falle einer Feststellung des Notars nach § 16 BeurkG praktisch nicht relevant, OLG Düsseldorf FamRZ 2003,1287, OLG Nürnberg FamRZ [...]
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