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Grds. nur für Altverfahren (dazu) (>Neues Recht) (>§ 33 FGG generell / >Vermittlungsantrag / >Umgang) 2. Sonstige Sanktionen bei Umgangsstörung 1. Kann nach § 33 FGG vollstreckt werden? a. Was muss vorliegen? Eine Entscheidung zum Umgang oder ein genehmigter Vergleich (dazu). Die allgemeinen Voraussetzungen nach § 33 FGG müssen erfüllt sein (dazu). b. Ist § 33 FGG trotz § 52a FGG anwendbar (dazu)? str.: (>Neuverfahren ab 1.9.2009) a) Ja (ein Vermittlungsverfahren ist nicht vorrangig), OLG Bamberg FamRZ 2001,169 = DRsp 2002/6027, OLG Rostock FamRZ 2002,967, Schael FamRZ 2005,1798, OLG Karlsruhe DRsp 2007/7195 = FamRZ 2007,1180, OLG Brandenburg DRsp 2007/16082 = FamRZ 2007,2096. G kann zwischen § 33 und § 52a FGG frei wählen, OLG Naumburg DRsp 2008/10717 = FamRZ 2008,1550. b) Nein: Wenn ein Antrag nach § 52a FGG gestellt ist, wäre schon eine bloße Androhung von Maßnahmen nach § 33 FGG unzulässig, OLG Zweibrücken FamRZ 2000,299 = DRsp 2000/4256. c. [...]
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