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(>Abänderbarkeit bei Kindschaft generell) 1. Antrag auf Änderung oder Ausschluss des titulierten Umgangs: a. Zulässig? (a) Grundsätze: Bei Veränderung der Sach- oder Rechtslage ist ein Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB (>Dazu) möglich, OLG Karlsruhe DRsp 1998/4304, OLG Brandenburg DRsp 2006/26147, AG Leverkusen FamRZ 2007,672 LS, OLG Frankfurt DRsp 2021/18006 = NZFam 2021,1067 K = FamRZ 2022,362. Als Antragsteller kommen hier beide Elternteile in Betracht, BT-Drs.16/6308 S.346; a.A.. (auch der Verfahrensbeistand kann antragsberechtigt sein), AG Frankfurt NZFam 2020,401 K = FamRZ 2020,839 = NJW 2020,1825. Ob das Gericht verpflichtet ist, auf Antrag ein Verfahren zur Abänderung einer Umgangsregelung einzuleiten, ist streitig; für ein richterliches Ermessen OLG Hamburg DRsp 2022/16251 = FamRZ 2023,219. (b) Unter welchen Voraussetzungen? Bei sachlichen Veränderungen oder wenn sich die bisherige Regelung nicht bewährt hat, OLG Brandenburg DRsp 2009/25330. Die [...]
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