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(>Wer ist hier "Dritter"? / >Eingriffe zur Sorge auf Grund von § 1666 IV BGB) (>Fälle nach Abs.1 = HK-Verfahren) (Im Kontext: >§ 1632/ >§ 1684 BGB) 2. Einleitung des Verfahrens / 3. Zuständigkeit / 4. Entscheidung (§ 1632 BGB) und danach 1. Wann kommt ein Verfahren (gerade nach § 1632 III BGB) in Betracht? a. Gesetzeslage: (a) § 1632 II BGB: "Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen". (b) § 1632 III BGB: "Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils." b. Bei Streitigkeiten zwischen Eltern(teil) und Dritten (dazu): (a) Abgrenzung von § 1684 BGB: (aa) § 1632 II, III BGB: Diese Vorschriften betreffen die Absicherung der Personensorge eines Elternteils (und des daraus folgenden Rechts der Umgangsbestimmung) anlässlich des Umgangs des Kindes mit Dritten, OLG [...]
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