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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) Im Bereich der Personensorge gelten für den Pfleger §§ 1631 bis 1633 BGB (§§ 1915 i.V.m. 1800 BGB). 1. Wann kann es zu einer Pflegschaft kommen? a) Ergänzungspflegschaft (§ 1909 BGB) bei rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung von Eltern oder Vormund. b) Abwesenheitspflegschaft (§ 1911 BGB) bei abwesenden Volljährigen. c) Leibesfrucht (§ 1912 BGB), sofern nicht ab der Geburt die elterliche Sorge bestünde (dazu). d) Personalpflegschaft (§ 1913 BGB), z.B. bei unklarer Erbschaft. e) Bei einer öffentlichen Sammlung ohne Rechtspersönlichkeit (§ 1914 BGB). f) Bei Familienpflege (dazu): Nach § 1630 III BGB (dazu) auf Anordnung des Familiengerichts. g) Verfahrenspfleger: Nach § 70b FGG bei § 1631b BGB (dazu); nach § 67 III FGG bei § 50 FGG (dazu). 2. Vorschriften: a. Regelverweisung: Die Vorschriften über den Vormund (dazu) sind grds. analog anzuwenden (§ 1915 BGB); bei Familienpflege über § 1630 III 3 BGB; beim [...]
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