- Vermögenssorge durch Eltern bzw. Elternteil (§ 1626 I 2 BGB Text)
- Vertretung des Kindes in Vermögensangelegenheiten
- Ausübung der Vermögenssorge nach Verheiratung des Kindes
- Besondere Grenzen bei Erbschaft bzw. Zuwendungen an das Kind (§§ 1638 f BGB)
- Vermögenssorge bei schwerwiegenden Geschäften
- Vermögenssorge bei schwerwiegenden Geschäften
- Übernahme und Rückgabe des Vermögens des Kindes
- Vermögensverzeichnis
- Vermögensverzeichnis nach § 1683 BGB (aufgehoben ab 5.7.2008)
- Muss Geld des Kindes angelegt werden (§ 1642 BGB)?
- Sind Schenkungen zulasten des Kindes verboten?
- Verwendung der Einkünfte des Kindes (§ 1649 BGB)
- Vermögenssorge durch den Vormund
- Vermögenssorge des Pflegers
- Vermögenssorge des Betreuers
vgl. Dodegge NJW 2002,2919 (Auch nach dem 1.9.2009 niemals Familiensache!) 1. Voraussetzungen: Bei Volljährigen bei Bedarf infolge von Geisteskrankheit oder Behinderung (§ 1896 BGB); zu den Voraussetzungen vgl. Dodegge FPR 2005,233. Das Bedürfnis muss objektiv feststehen, die Zustimmung des Betreuten genügt nicht, OLG Köln FamRZ 1996,249. 2. Pflichten des Betreuers: a. § 1901 BGB b. Verweisungsvorschrift § 1908i BGB: Wie beim Vormund (dazu) gelten die in § 1908i I BGB genannten Vorschriften der §§ 1802 ff BGB, ferner grds. (§ 1908i II BGB) §§ 1804 und 1857a BGB. c. Vergütung: §§ 56g FGG, 1836 BGB (dazu). [...]
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