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(>Zuwendungspflegschaft / >Bei Vormundschaft) (>§ 1638 ff im Kontext) 2. Bindung an Anordnungen? 1. Ist hier die Vermögenssorge (z.T.) ausgeschlossen? a. Direkt durch den Zuwendenden? (a) Gesetzeslage: (aa) Ab 1.1.2023: "Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden erwirbt, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen" (§ 1638 I BGB >Text). (ab) Bis 31.12.2022: "Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt oder welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen" (§ 1638 I BGB). (ac) Reform: Die Norm bleibt unverändert [...]
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