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(>Grundlagen / >Getrennt? / >Härte?) 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben" (§ 1566 II BGB). b. Bedeutung: Ein dreijähriges Getrenntleben stellt grds. (dazu) einen absoluten Scheidungsgrund dar (§ 1565 I >Text i.V.m. § 1566 II BGB). 2. Was wäre dann vorzutragen? a. Was hat der Antragsteller vorzutragen? Der Vortrag von drei Trennungsjahren (dazu) reicht für die Schlüssigkeit des Scheidungsantrages ohne weiteres aus. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Zeitablauf ist die letzte Verhandlung im Scheidungsverbund, BGH FamRZ 1979,1003. b. Welche Gegenwehr durch den Scheidungsunwilligen kommt in Betracht? (a) Gegen die Vermutung der Zerrüttung? Ein Gegenbeweis ist nicht zulässig ("unwiderlegbar"), OLG Brandenburg DRsp 2001/3504. Dennoch könnte vorgebracht werden, die räumliche Trennung sei noch nicht mit einer inneren Abkehr vom Partner [...]
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