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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht: die §§ 606 bis 661 ZPO werden aufgehoben, Art.29 Nr.15 FGG-RG) (-->Ablauf des Verfahrens) Bei Lebenspartnerschaft: Grds. analog (§ 661 II ZPO). 3. Vortrag zur Begründung / 4. Anlagen/Sonstiges 1. Ein Anwalt ist nötig! Im Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang (dazu), daher kann ein Scheidungsantrag nur durch einen zugelassenen Anwalt (dazu) wirksam eingereicht werden. 2. Kopf der Antragsschrift: 1) Angabe des Gerichts: Nach § 622 II 2 i.V.m. § 253 ZPO (dazu). 2) Überschrift: "Antragsschrift" (§§ 622 I ZPO, 1564 S.1 BGB). 3) Bezeichnung der Parteien: Nach § 622 II 2 i.V.m. § 253 ZPO (dazu). Bei Minderjährigen gilt für Ehesachen eine erweiterte Prozessfähigkeit (dazu) (§ 607 ZPO); wenn jedoch auch Folgesachen anhängig gemacht werden sollen, ist der gesetzliche Vertreter zum Zweck der wirksamen Zustellung mitzuteilen, Schael FPR 2007,236. 4) Anträge: (a) Zur Scheidung: Nach § 622 II 2 i.V.m. § 253 ZPO [...]
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