- BAföG
- Bagatellgrenze beim Ehegattenunterhalt
- Bankvollmacht des Ehegatten
- Bar- und Betreuungsunterhalt
- Baugrundstück
- Bauherrenmodell
- Baukindergeld
- Bausparvertrag
- Bedarf/Bedürftigkeit
- Bedarf im Ausland
- Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II, § 34 SGB XII)
- Bedarfskontrollbetrag (Düsseldorfer Tabelle)
- Beförderung
- Behindertes Kind (Kind mit besonderen Bedarfen)
- Beistandschaft
- Belange des Kindes (§ 1579 BGB)
- Berufsausbildungsbeihilfen
- Berufsbedingte Aufwendungen
- Berufsschadensausgleichsrente
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Berufswahl, freie (Art. 12 Abs. 1, 2 GG)
- Beschwerde in Unterhaltssachen (§§ 58-69, 117 FamFG)
- Bestattungskosten
- Bestimmungsrecht der Eltern (§ 1612 Abs. 2 BGB)
- Bestreiten, allgemeines/einfaches
- Betreuungsbonus
- Betreuungsfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG)
- Betreuungsgeld
- Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)
- Betreuungsunterhalt (Unterhaltsgewährung durch Pflege und Erziehung, § 1606 Abs.
- Betriebsaufgabe/-veräußerung
- Beweislast
- Beweiswürdigung
- Bewerbungen
- Bewerbungsfrist für den Unterhaltsberechtigten
- Bewirtungskosten
- Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB)
- Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
- Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Arbeitslosengeld II) nach dem SGB II
- Bundesfreiwilligendienst
Bewirtungskosten, die der selbständig tätige Unterhaltsschuldner als Abzugsposten geltend macht, sind im Zweifel dem Gewinn des Unternehmens zuzurechnen (siehe auch das Stichwort „Einkommensermittlung bei Selbständigen“). Auch wenn sie steuerlich absetzbar sind, ändert das nichts an dem im Unterhaltsrecht geltenden Grundsatz, dass nur solche Aufwendungen berücksichtigungsfähig sind, die zur Aufrechterhaltung des Gewerbebetriebs unerlässlich sind. Solange der Unterhaltsschuldner nichts Entsprechendes darlegt, verbleibt es bei der mangelnden Abzugsfähigkeit. Das steuerlich und das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen sind unterschiedlich zu ermitteln. Ein Unterhaltspflichtiger kann sich daher auf die steuerrechtlich beachtlichen Aufwendungen und Abschreibungen nur dann beziehen, wenn er ihre unterhaltsrechtliche Abzugsfähigkeit näher darlegt (vgl. BGH, FamRZ 1987, 46, 48 Rdnr. 27; siehe auch das Stichwort [...]
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