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Bewirtungskosten, die der selbständig tätige Unterhaltsschuldner als Abzugsposten geltend macht, sind im Zweifel dem Gewinn des Unternehmens zuzurechnen (siehe auch das Stichwort „Einkommensermittlung bei Selbständigen“). Auch wenn sie steuerlich absetzbar sind, ändert das nichts an dem im Unterhaltsrecht geltenden Grundsatz, dass nur solche Aufwendungen berücksichtigungsfähig sind, die zur Aufrechterhaltung des Gewerbebetriebs unerlässlich sind. Solange der Unterhaltsschuldner nichts Entsprechendes darlegt, verbleibt es bei der mangelnden Abzugsfähigkeit. Das steuerlich und das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen sind unterschiedlich zu ermitteln. Ein Unterhaltspflichtiger kann sich daher auf die steuerrechtlich beachtlichen Aufwendungen und Abschreibungen nur dann beziehen, wenn er ihre unterhaltsrechtliche Abzugsfähigkeit näher darlegt (vgl. BGH, FamRZ 1987, 46, 48 Rdnr. 27; siehe auch das Stichwort [...]
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