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Einfacher als bisher1) Vgl. § 45 FGG a.F. wurde die Zuständigkeit für Versorgungsausgleichssachen in § 218 FamFG geregelt. Danach ist in folgender Rangfolge ausschließlich zuständig: · während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, · das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben, wenn ein Ehegatte dort weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, · das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat,2) Das Gericht braucht abweichend zur bisherigen Rechtslage also keine Prognose mehr darüber anzustellen, wessen „Recht durch die beantragte Verfügung“ beeinträchtigt werden wird, wenn weder eine Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache gegeben ist, noch die Ehegatten im gleichen Gerichtsbezirk wohnen. · das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt [...]
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