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Die internationale Zuständigkeit für Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ergibt sich nicht aus § 50 FamFG. Sie kann nur aus der internationalen Zuständigkeit für das Hauptsacheverfahren abgeleitet werden (OLG Karlsruhe v. 12.11.2013 – 5 UF 139/11, FamRZ 2014, 1565) und richtet sich somit nach §§ 97 ff. FamFG. Eine von der Zuständigkeit für das Hauptsacheverfahren losgelöste internationale Zuständigkeit kann sich jedoch aus europäischen Kompetenzvorschriften ergeben. So können im Anwendungsbereich der Brüssel IIa-VO oder des KSÜ in dringenden Fällen deutsche Gerichte nach Art. 20 Brüssel IIa-VO oder nach Art. 11 KSÜ für einstweilige Maßnahmen auch dann zuständig sein, wenn für das Hauptsacheverfahren das Gericht eines anderen Mitgliedstaates zuständig ist (vgl. EuGH, FamRZ 2009, 525; EuGH, FamRZ 2009, 843; EuGH, FamRZ 2009, 1521). Dies setzt jedoch einen inländischen Aufenthalt des Kindes voraus (OLG Karlsruhe v. 12.11.2013 – 5 UF 139/11, [...]
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