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Die Selbständigkeit des EA-Verfahrens hindert den Antragsteller nicht daran, vor, daneben oder nach dem Erlass einer einstweiligen Anordnung auch ein Hauptsacheverfahren über den gleichen Verfahrensgegenstand einzuleiten (§ 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Das Rechtsschutzbedürfnis für ein solches Hauptsacheverfahren entfällt auch dann nicht, wenn bereits eine dem Hauptsacheantrag entsprechende einstweilige Anordnung vorliegt (OLG Nürnberg v. 14.06.2010 – 7 WF 686/10, FamRZ 2010, 1679). Im Hinblick auf die eingeschränkte Anfechtbarkeit der Entscheidung im Anordnungsverfahren (vgl. § 57 FamFG) wird die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens regelmäßig in den Fällen ratsam sein, in denen sich der Antragsteller (ohne Zeitverlust) die Beschwerdemöglichkeit nach §§ 58 ff. FamFG im Rahmen des Hauptsacheverfahrens eröffnen möchte. Ist eine einstweilige Anordnung bereits erlassen, so ist zusätzlich § 52 FamFG zu beachten. In einem Amtsverfahren (z.B. nach § 1666 BGB) hat das [...]
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