Insbesondere für Herabsetzungsverfahren ist zu prüfen, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Verfahren gegeben ist. Sofern kein Erfordernis mehr für eine Titeländerung besteht, weil außergerichtliche Erklärungen die Titelwirkung beseitigt haben, ist ein Abänderungsverfahren nicht zulässig. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass allein der Verzicht auf die Zwangsvollstreckung aus dem Titel das Rechtsschutzbedürfnis nicht beseitigt, weil diese Erklärung nur die Vollstreckungsfähigkeit des Titels betrifft, nicht jedoch den materiell-rechtlichen Anspruch. Daher entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für ein Abänderungsverfahren nicht dadurch, dass der Berechtigte erklärt, aktuell nicht zu vollstrecken. Nur dann, wenn er auf sämtliche Rechte aus dem Titel verzichtet und/oder auf Aufforderung den Titel herausgibt, besteht es nicht mehr, weil der Berechtigte damit zu erkennen gibt, dass er sich keiner Rechte – auch nicht der materiellen Rechte – mehr [...]