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Für Unterhaltsverfahren, die als Hauptsacheverfahren betrieben werden, besteht Anwaltszwang in allen Instanzen, also auch vor dem Amtsgericht (§ 114 FamFG), so dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zwingend notwendig ist. Die Ausnahmen vom Anwaltszwang sind in § 114 Abs. 3 und 4 FamFG geregelt. § 114 Abs. 3 FamFG betrifft dabei die Geltendmachung von familienrechtlichen Ansprüchen durch eine staatliche Stelle, also einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Diese müssen sich in erster und zweiter Instanz nicht von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, sondern können sich selbst vertreten oder im Rahmen der Amtshilfe vertreten lassen. In erster Linie betrifft diese Regelung die öffentlichen Leistungsträger, deren Leistungen unterhaltsersetzenden Charakter haben, wie insbesondere Unterhaltsvorschussstellen, Jobcenter oder Sozialleistungsträger, aber auch BAföG-Ämter, die die Zahlung als Vorausleistung erbringen. In all diesen Fällen [...]
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