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Neben den gerichtlichen Regelungen zur im Inland belegenen Ehewohnung werden weitere Befugnisse der inländischen Familiengerichte relevant. Im Bereich des Gewaltschutzes für Ehegatten regelt § 1361b BGB den Schutz des Ehegatten. Die Vorschrift gilt für alle im Inland lebenden Personen gleich welcher Staatsangehörigkeit. Erfasst werden auch die Regelungen in § 1 Abs. 1 GewSchG. Soweit § 2 Abs. 1 GewSchG den Anwendungsbereich auf Personen, die nicht miteinander verheiratet sind, aber einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen, erweitert, versagt die Anknüpfung an Art. 17a EGBGB. Derartige Ansprüche sind nicht familienrechtlicher Natur. Sie unterliegen der Anknüpfung an das Deliktsrecht (Art. 40 EGBGB), was über das Recht des Tatorts zur Anwendung deutschen Rechts führt. Gewaltschutz für Kinder knüpft ebenfalls nicht an Art. 17a EGBGB, sondern an Art. 5, 15 KSÜ an. Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist damit § 1666a BGB anwendbar.22 [...]
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