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Für die Frage, welches materielle Recht die Haushaltssache bestimmt (Haushaltsstatut), kann an internationalen Verträgen, die vor dem deutschen IPR zu berücksichtigen sind (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EGBGB), nur auf das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vom 17.02.1929 zurückgegriffen werden. Es schreibt die Anwendung iranischen Rechts vor, wenn alle Beteiligten nur die iranische Staatsangehörigkeit besitzen. Das Abkommen ist nicht anwendbar, wenn ein Beteiligter auch Deutscher ist, mag auch die iranische Staatsangehörigkeit allein die effektive sein (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).8 BGH, NJW 1973, 417. Die Frage nach dem anwendbaren Recht bei Beteiligung eines Ausländers an einem Verfahren über Ehewohnung und Hausrat ist dahingehend zu diskutieren, ob an das Ehewirkungs-, das Unterhalts- oder das Scheidungsstatut anzuknüpfen ist. Aber auch Anknüpfung an die lex rei sitae oder an die lex fori wäre denkbar. Das deutsche IPR regelt die Frage nach dem anwendbaren Recht mit [...]
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