VI. Der Umfang des Unterhaltsstatuts
Die nach HUP 2007 für den Unterhalt geltende Rechtsordnung regelt auch etwaige Klagefristen und die Währung, in der zu zahlen ist und in welchem Umfang ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Unterhaltsgläubiger kann wählen, ob er den Unterhalt in der Währung seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts oder in derjenigen des Unterhaltsschuldners verlangen möchte.310 Palandt/Thorn, EGBGB (Art. 18) HUntProt, Art. 11 Rdnr. 39; BGH, FamRZ 1990, 992 f.; BGH, NJW-RR 1993, 4, 6 f. Ein inländischer Schuldner kann allerdings eine in ausländischer Währung ausgedrückte Forderung im Inland in Euro erbringen (§ 244 BGB). Er muss dann dem Gläubiger den Eurobetrag zur Verfügung stellen, der erforderlich ist, um am ausländischen Unterhaltsort den im Urteil bezifferten Betrag der ausländischen Währung zu erwerben. Die Umrechnung erfolgt zum Kurs der Zeit, zu der gezahlt wird, wobei der Briefkurs maßgebend ist.311 Palandt/Grüneberg, § 245 Rdnr. 15. Das Wahlrecht steht unter dem Vorbehalt der [...]